Die neue EU-Pauschalreiserichtlinie
Nach dem Thema DSGVO wenden wir uns nun dem Thema Arrangements und Packages zu – Hoteliers haben ja sonst nichts anderes zu tun!
Am 1. Juli 2018 tritt die neue EU-Resierichtlinie in Kraft, die Hotels, die Arrangements oder Spezialangebote mit touristischen Fremdleistungen anbieten, zum Veranstalter macht. Damit gehen ein paar neue Regeln einher, die zu beachten sind.
Was muss ich in Zukunft beachten?
Aus umsatztechnischer Sicht gilt es jedoch, ohnehin die Angebote auf den Prüfstand zu stellen um auch der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie gerecht zu werden. Somit empfiehlt sich, eine Auswertung der Buchungszahlen der angebotenen Arrangements durchzuführen. Wurde ein Arrangement, saisonal oder ganzjährig kaum gebucht, sollte man sich zuerst Gedanken darüber machen, warum das Angebot nicht produziert hat. Oft werden Packages zu komplex geschnürt, falsch kalkuliert oder dem falschen Zielpublikum angeboten. So macht es zum Beispiel wenig Sinn, ein Golfer-Arrangement in einem Familienhotel anzubieten oder ein Wellness-Package in einem Business Hotel. Bei der Kalkulation will der Gast einen Mehrwert erkennen. Oft misst er die Attraktivität eines Arrangements nicht an den inkludierten Leistungen, sondern am preislichen Vorteil. Ist dieser nicht klar beschrieben oder zu erkennen, bucht der Gast etwas anderes oder wandert schlimmsten falls ab.
Als nächsten Schritt betrachten Sie bitte die Leistungen, die Sie inkludiert haben. Sind diese hausintern oder von eigenen Mitarbeitern, können diese Arrangements ohne Einschränkung weiterhin angeboten werden. Dies trifft meist auf Spezialangebote wie Zeit für Zwei, Romantic-Package oder Wellness-Angebote zu, sofern die Wellnessabteilung selbst betrieben wird und nicht verpachtet ist.
Bei Fremdleistungen gelten folgende Regeln im Sinne der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie
Leistungen ohne spezielle Änderungen im Sinne der EU-Pauschalreiserichtlinie
- hoteleigener Parkplatz oder Tiefgarage
- WLAN
- Wellness (siehe Anmerkung oben)
- Transferservice vom/zum Flughafen oder Bahnhof
- Verpflegung wie Frühstück, Brunch, HP oder VP
- Early Checkin-In oder Late Check-Out
Leistungen mit spezielle Änderungen im Sinne der EU-Pauschalreiserichtlinie
- Besondere F & B Angebote wie Galadinner, Weihnachtsmenü, Silvester-Gala
- Haustiere (Hunde, etc. egal ob mit Wasser & Futter oder ohne)
- Stadtrundfahrten, ÖPV-Tickets, geführte Stadtführungen
- Theater-, Festival-, Opernkarten
- Kinderbetreuung/ Babysitter
- Fahrradverleih
- Massagen und Wellnessanwendungen, sofern der Wert der abhandlungen 25% des Arrangementspreises nicht überschreiten bzw. diese Leistungen nicht den wesentlichen Bestandteil des Arrangements ausmachen
Sofern Sie diese Leistungen innerhalb eines Arrangements weiterhin anbieten wollen, gelten Sie vor dem neuen Gesetz als Veranstalter. Dementsprechend sind Sie zukünftig verpflichtet bei jeder Arrangementreservierung eine Insolvenzversicherung bzw. einen Versicherungsschein beizufügen. Es empfiehlt sich zudem, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschliessen.
Außerdem müssen Sie dem Reisenden noch weitere Informationsblätter übergeben. Hierfür hilft Ihnen der Newsletter der IHA.
Was jetzt getan werden muss
Bei vielen Hoteliers liegt nun nahe, dan Angebot von Arrangements einzustellen und die Zusatzleistungen in der Online-Buchungsstrecke als optionale Leistungen anzubieten. Leider gilt diese Vorgehensweise nicht und der Gesetzgeber betrachtet auch das sog. dynamic packaging als Kriterium diese Hotels als Veranstalter zu betrachten. Nehmen Sie also diese Leistungen, sofern die nicht als Veranstalter gelten wollen, aus Ihrer Buchungsmaschine. Dies gilt nicht für hausinterne Leistungen bzw. die Leistungen, die oben genannt sind und nicht als touristische Sonderleitungen zählen.
Wenn Sie Fragen zum Thema haben, stehen wir natürlich gerne für Sie zur Verfügung.